Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bittner GmbH

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1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Verkäufe, Werkverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Bittner GmbH und ihren Kunden. Sie werden mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung bzw. mit Abschluss eines neuen Vertrages rechtsverbindlich. Der Kunde verzichtet auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen, mündliche sowie fernmündliche Abmachungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche personenbezogene Daten erfassen, speichern und verarbeiten.

2. Angebot und Vertragsabschluß
Angebote, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Maße, Gewichte und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben. Mit der Bestellung einer Ware - auch auf elektronischem Wege - erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahmen kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Auch Bestellungen des Kunden aufgrund von Angeboten, Auskünften, Empfehlungen oder Ratschlägen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen bzw. elektronischen Bestätigung.

3. Preise
Unsere Preise beruhen auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden, an Nichtkaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über vier Monaten. Mehrkosten, die in der Kundensphäre oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Betriebes verursacht werden, können in Rechnung gestellt werden. Die Preise gelten, sofern nicht anders bestätigt, ab Werk. Die Verpackung und der Transport wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

4. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen. Teillieferung sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbstständige Lieferungen. Lieferzeiten werden von uns soweit als möglich eingehalten. Sie sind jedoch grundsätzlich annähernd und unverbindlich. Ist ausnahmsweise schriftlich eine feste Lieferzeit vereinbart worden, so bestimmt sich der Fristbeginn nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Unvorhergesehene Ereignisse wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung von Rohstoffen, richtige und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, verlängern für die Dauer der durch sie verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges. Verzögert sich die Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verlaufen ist. Für Verzug und Unmöglichkeiten haften wir nur in der Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht binnen 10 Tagen abgerufen wird oder der Kunde schriftlich in Annahme-Verzug gesetzt wurde. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5. Gewährleistung
Die Sachmängel sind uns unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mangelhafte Ware sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von uns nicht zu ersetzen.
Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird unter Ausschuss jeglicher Gewährleistung verkauft.

6. Haftungsbeschränkungen
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnungen und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, soweit nich gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist gilt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen (§ 478 BGB). In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen.

7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontorechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
Zur Hereinnahme von Wechsel und Schecks sind wir nicht verpflichtet, Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und Ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei Schecks- oder Wechselprotesten und sonstigen vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden können wir von allen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz verlangen, unseren Eigentums-vorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten fordern, gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorrauszahlung ausführen. Wir können Daten an berechtigte Dritte weitergeben, sowie weitere Verzugsschäden einschließlich der Verzugszinsen geltend machen.
Anschriftänderung, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände unseres Kunden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistungen wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorrauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Alle gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Kunde jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltungsrechte (einfacher, erweiterter und verlängerter) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt ist und es kann sonst nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen.
Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unsere Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

9. Rücktritt

Tritt der Kunde aus einem uns nicht zu vertretenden Grund zurück, oder wird die Leistung aus einem solchen Grunde unmöglich, so ist er entsprechend der vorstehenden Regelung zum Schadensersatz verpflichtet. Auch hier steht es dem Kunden frei, nachzuweisen, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagenerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 01.01.2007


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